4.4. Im Übrigen begründet der Beschuldigte die von ihm beantragte Reduktion der Strafe auf bedingte 30 Tagessätze Geldstrafe einzig mit dem geforderten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies verfängt, wie vorangehend dargelegt (E. 2), jedoch nicht. Weitere Rügen werden nicht vorgetragen. Vielmehr orientiert sich der Beschuldigte bei dem im Schuldspruch unbestrittenen Delikt des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Asperation.