Der Beschuldigte liess sich von diesen Schuldsprüchen nicht beeindrucken. Nicht einmal die zahlreichen, teilweise langjährigen Freiheitsstrafen konnten ihn von weiteren Straftaten abhalten, sondern er delinquierte unbeirrt in verschiedensten europäischen Ländern weiter. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Frei- - 15 -