Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Sowohl der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch das Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sehen als Strafen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige