Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung einzig zur Strafzumessung betreffend den von ihm nicht angefochtenen Schuldpunkt des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör- Ton- und Bildaufnahmegeräten. Er macht diesbezüglich geltend, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen. Unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft von 52 Tagen sei die Strafe bereits abgegolten und folglich für die 22 Tage Überhaft eine Haftentschädigung auszurichten (Berufungsbegründung, S. 7). - 14 -