3.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen.