gericht hat daher aufgrund des Dargelegten keine Zweifel, dass es sich so verhalten hat, wie angeklagt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) dargelegt und aufgezeigt, dass vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation seiner bestrittenen Tat, womit in dieser Hinsicht auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).