Vom Beschuldigten konnte keine andere plausible Erklärung dafür vorgebracht werden und eine andere Erklärung ist für das Obergericht ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der vom Privatkläger sowie der Zeugin beschriebenen Merkmale des Täters ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur in einer untergeordneten Form am Delikt vom 26. Juli 2021 zum Nachteil des Privatklägers beteiligt war, sondern die Übergabe der Uhr unter Austausch des Couverts mit dem zur Tilgung des Kaufpreises vorgesehenen Bargeldes als (Haupt-)Täter vollzog. Die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Dokumente sowie Fotos und dessen (nicht glaubhaften) Aussagen vermögen daran nichts zu ändern. Das Ober-