2.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Fingerabdruck des Beschuldigten am Tathilfsmittel festgestellt wurde, was für die Täterschaft dieses spricht. Vom Beschuldigten konnte keine andere plausible Erklärung dafür vorgebracht werden und eine andere Erklärung ist für das Obergericht ebenfalls nicht ersichtlich.