Dies nicht nur, weil – wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt – die Systemzeit auf einem allfälligen Empfangsgerät geändert werden kann, sondern vielmehr die mit dem Foto verbundenen Metadaten (EXIF-Dateien) ohne weiteres angepasst werden können, je nach Gerät bereits ohne zusätzliche Hilfsmittel auf dem Mobiltelefon selbst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Herkunft des Lichtbildes nicht kennt (vgl. Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4) und somit gar nicht wissen kann, ob die mit dem Foto verbundenen Dateien den effektiven Begebenheiten zum Aufnahmezeitpunkt entsprechen. - 13 -