Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das eingereichte Lichtbild respektive der entsprechende Screenshot mit Ortsund Datumsangabe ohnehin nicht als Nachweis für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten herangezogen werden kann. Dies nicht nur, weil – wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt – die Systemzeit auf einem allfälligen Empfangsgerät geändert werden kann, sondern vielmehr die mit dem Foto verbundenen Metadaten (EXIF-Dateien) ohne weiteres angepasst werden können, je nach Gerät bereits ohne zusätzliche Hilfsmittel auf dem Mobiltelefon selbst.