Gleichermassen wäre es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich – und wäre es aus dem vorgenannten Grund auch nicht weiter abwegig – gewesen, unmittelbar nach der Tat wieder nach Rumänien zu reisen, um gleichentags, um 21:45 Uhr (Ortszeit), ein von ihm nicht näher bezeichnetes Restaurant in Bukarest (vgl. Akten HA.2022.157, Plädoyer vom 7. April 2022, Beilage 2; Berufungsbegründung, S. 4) zu besuchen. Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das eingereichte Lichtbild respektive der entsprechende Screenshot mit Ortsund Datumsangabe ohnehin nicht als Nachweis für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten herangezogen werden kann.