Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, am 26. Juli 2021 wieder in die Schweiz zu reisen. Direktflüge ab Bukarest in die Schweiz oder das grenznahe Ausland dauern weniger als drei Stunden und werden von zahlreichen Fluggesellschaften täglich angeboten. Der Einwand des Beschuldigten, wonach ein solches Verhalten keinen Sinn ergeben würde (Berufungsbegründung, S. 4), verfängt nicht, wurde doch nur schon beim Privatkläger Deliktsgut im Wert von Fr. 4'000.00 (act. 242) erbeutet, womit eine solche Kurzreise in die Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar ist.