Dies lässt sich auch nicht mit allfälligen über die Verteidigung erfolgten Abklärungen (vgl. act. 308 Ziff. 136; Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4) begründen, führte der Beschuldigte auch erstmals nur ihm bekannte Begebenheiten, wie der Umstand, dass er bis 03:00 Uhr nicht einschlafen konnte (Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4), äusserst detailliert aus. Diese Äusserungen sind entsprechend unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, am 26. Juli 2021 wieder in die Schweiz zu reisen.