Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten mangels Nachweises des Gegenteils davon ausgegangen wird, dass er den vorgenannten Flug tatsächlich antrat und somit am 25. Juli 2021 kurz vor Mitternacht (Ortszeit) in Bukarest eintraf, so schliesst dieser Umstand seine Täterschaft nicht aus. Zunächst ist auffällig, dass der Beschuldigte am 17. März 2022 betreffend seinen Verbleib am 26. Juli 2021 vorerst nur vage ausführte, er sei mit seiner Freundin "vielleicht spazieren oder zu Hause" gewesen (act. 308 - 12 -