Für die Sachverhaltserstellung ist dies aber ohnehin nicht erheblich, erfolgte die Impfung ausweislich der vorliegenden Belege erst am 28. Juli 2021 (vgl. act. 63 f.) und somit weit nach dem Tatzeitpunkt. Weiter bestätigen die vom Beschuldigten im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens ins Recht gelegte Flugreservation (act. 61 f.) sowie die Buchungsbestätigung (Akten HA.2022.157, Replik Beilage 4) zwar durchaus, dass er – respektive eine Drittperson (vgl. act. 315 Ziff. 25) – eine Beförderung von Mailand nach Bukarest für den 25. Juli 2021 erworben hat, dass der Beschuldigte den Flug aber auch effektiv in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten indes nicht.