Weiter bringt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren erneut vor, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Rumänien aufgehalten, was er durch zahlreiche Dokumente sowie Fotos belegen könne. Einhergehend mit dem Vorbringen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass ihm – wie auch bereits dem Privatkläger sowie der Zeugin (vgl. E. 2.4.2.2) – knapp acht Monate nach dem Tatzeitpunkt nicht vorgehalten werden kann, sich nicht mehr an das exakte Datum seiner Impfung gegen Covid-19 zu erinnern (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.2). Für die Sachverhaltserstellung ist dies aber ohnehin nicht erheblich, erfolgte die Impfung ausweislich der vorliegenden Belege erst am 28. Juli 2021 (vgl. act.