So bestreitet der Beschuldigte vehement, sich im Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, bringt aber sogleich zahlreiche verschiedene (Eventual-)Begründungen vor, wieso er mit dem Tathilfsmittel in Kontakt gekommen sein soll. Insbesondere nicht nachvollziehbar sind diesbezüglich die zunächst im Rahmen der ersten Einvernahme vorgebrachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach dieser das für den Betrug verwendete französischsprachige Coop Pronto Kundenmagazin Ausgabe 03/2021 (vgl. act. 265, 271 ff.) zusammen mit Couverts an einem Zürcher Bahnhof gekauft haben soll.