2.4.4. Einhergehend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten betreffend den Fingerabdruck am Papierschnitzel um eine reine Schutzbehauptung handeln dürfte. So bestreitet der Beschuldigte vehement, sich im Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, bringt aber sogleich zahlreiche verschiedene (Eventual-)Begründungen vor, wieso er mit dem Tathilfsmittel in Kontakt gekommen sein soll.