Vielleicht sei er im Land gewesen und mit jemandem mit dem Auto etwas kaufen gegangen, er wisse jedoch nicht wo (act. 37 Ziff. 35). Betreffend den gefundenen übereinstimmenden Fingerabdruck brachte der Beschuldigte vor, einmal an einem Bahnhof in Zürich im Auftrag eines Bekannten – welchen er ebenfalls an jenem Bahnhof kennengelernt habe und nur dessen Namen kenne – Couverts sowie eine Zeitung gekauft zu haben (act. 36 Ziff. 19–21). Wann das genau gewesen sei, könne er indes nicht mehr sagen (act. 36 Ziff. 22).