2.4.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zeigt sich Folgendes: Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft mit dem Tatvorwurf konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob er sich am 26. Juli 2021 in der Schweiz aufgehalten habe (act. 36 Ziff. 17). Vielleicht sei er im Land gewesen und mit jemandem mit dem Auto etwas kaufen gegangen, er wisse jedoch nicht wo (act.