Nachdem beim mehrfach wegen Betrug vorbestraften Beschuldigten (vgl. act. 2 ff.), welcher im Übrigen über zahlreiche Alias verfügt (act. 246), auch anlässlich seiner Festnahme in der Schweiz am 22. Februar 2022 weitere Utensilien aufgefunden wurden, welche zur Begehung betrügerischer Handlungen verwendet werden (vgl. act. 107 ff., 350), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe zwecks Verschleierung seiner Identität auch anlässlich der Tatbegehung am 26. Juli 2021 eine Perücke mit braunem Haar getragen, womit es unwesentlich sei, dass der Privatkläger sowie die Zeugin den Beschuldigten in der Fotowahlkonfrontation nicht erkannten.