der Fotowahlkonfrontation seine Entscheidung aufgrund der Haare festmachte (vgl. act. 328 Ziff. 18). Der Beschuldigte ist gemäss seinem Reisepass (ausgestellt am 5. Mai 2021; act. 281) sowie dem anlässlich seiner Festnahme am 22. Februar 2022 erstellten Lichtbild (act. 382) glatzköpfig, führte indes eine Perücke mit braunem Haar mit sich (vgl. 350, 361 f., 390 ff.), über deren Verwendung er sich nicht äussern wollte (vgl. act. 301 Ziff. 80). Nachdem beim mehrfach wegen Betrug vorbestraften Beschuldigten (vgl. act. 2 ff.), welcher im Übrigen über zahlreiche Alias verfügt (act.