Es trifft zu, dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin nicht in der Lage waren, den Beschuldigten in der Fotowahlkonfrontation zu identifizieren. Allerdings ist dies in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: So habe der Täter eine Hygienemaske getragen (act. 240, 243), womit ein wesentlicher Teil seines Gesichts ohnehin nicht erkennbar war. Weiter fanden die Fotowahlkonfrontationen mehr als neun Monate nach der Tat statt (act. 325, 333), womit auch keine zweifelsfreie Identifizierung basierend auf der zum Tatzeitpunkt nicht abgedeckten Gesichtspartien erwartet werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl der Privatkläger (act.