Ebenfalls schätzte sie dessen Alter korrekt ein, betrug dieses im Tatzeitpunkt doch 47 Jahre. Weiter beschrieben sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin den Täter als von eher korpulenter Statur, was ausweislich der Akten – zumindest im Zeitpunkt der Festnahme – auf den Beschuldigten zutrifft (vgl. act. 382, 390 ff.). Betreffend die Kommunikation mit dem Täter weichen die Aussagen ab. Aufgrund der mehrsprachigen Konversation im Vorfeld des Verkaufs (vgl. act. 262) sowie der gesundheitlichen Probleme des Privatklägers (vgl. act.