2.4.2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann aufgrund dieser Aussagen nicht bereits abgeleitet werden, dass er als Täter nicht in Frage kommt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger vorgebrachte Körpergrösse von 170–180 Zentimeter exakt auf den Beschuldigten zutrifft (vgl. act. 281) und die Angabe der Zeugin, welche den Täter im Übrigen nur kurz gesehen habe (act. 243, 337 Ziff. 19), nicht weit von der tatsächlichen Grösse entfernt liegt. Ebenfalls schätzte sie dessen Alter korrekt ein, betrug dieses im Tatzeitpunkt doch 47 Jahre.