2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger) am 26. Juli 2021, um ca. 15:00 Uhr, an seinem Wohnort in Q._____ im Rahmen eines Uhrenverkaufs unter Verwendung einer List um Fr. 3'900.00 geschädigt wurde (act. 240 ff., 264 ff.). Ferner ist erstellt, dass am für die Täuschung verwendeten Tathilfsmittel (Papierschnitzel im Couvert) zweifelsfrei ein Fingerabdruck des Beschuldigten festgestellt werden konnte (act. 257 f., 269). Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in den Betrug involviert war.