StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.3).