sei. Zudem wären diesfalls weitere Abdrücke am Couvert festgestellt worden. Weiter für die Unschuld spreche der Umstand, dass sowohl der Privatkläger als auch dessen Frau den Beschuldigten bei der Fotowahlkonfrontation nicht identifiziert hätten. Der Beschuldigte sei daher in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 4–6).