Es bestünden weiter keine Gründe, an den eingereichten Beweisstücken zu zweifeln. Die leichten Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die genauen Daten und Flughäfen könnten ihm dabei neun Monate nach dem Tatzeitpunkt nicht angelastet werden. Dass der Beschuldigte mit dem für die Tat verwendeten Papier in Kontakt gekommen sei, beweise darüber hinaus nicht, dass er in den Betrug involviert gewesen -7-