2.2. Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, er habe durch die eingereichten Fotos und Dokumente aufzeigen können, dass er am 25. Juli 2021, um 16:38 Uhr in Mailand gewesen und gleichentags, um 20:40 Uhr, weiter nach Bukarest geflogen sei. Am 26. Juli 2021, um 21:45 Uhr, habe er sich in einem Restaurant in Bukarest aufgehalten und sich am 28. Juli 2021 in Rumänien gegen Covid-19 impfen lassen. Es sei somit zwar rechnerisch möglich, dass er nach seiner Ankunft in Bukarest sofort wieder in die Schweiz gereist sei, ein solches Verhalten ergäbe indes nur wenig Sinn. Es bestünden weiter keine Gründe, an den eingereichten Beweisstücken zu zweifeln.