Die vom Beschuldigten vor Zwangsmassnahmengericht eingereichten Belege (act. 61 ff.) sowie Fotos samt Zeitstempel würden weiter nicht beweisen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit unmöglich in der Schweiz habe aufhalten können (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2 S. 7 ff.).