2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete es insbesondere aufgrund des Treffers im Rahmen der Spurendaktyloskopie (act. 257 f., 268 ff.) sowie den bei der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Februar 2022 bei ihm aufgefundenen Utensilien (Perücke und Filzhut; act. 107 ff., 350), welche als Indiz auf die Begehung von "Rip-Deal-Betrügen" hinweisen würden, als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 26. Juli 2021, um ca. 15:00 Uhr, am Tatort befunden habe. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung betreffend die Fingerabdrücke auf dem Tathilfsmittel wertete sie demgegenüber als reine Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten vor Zwangsmassnahmengericht eingereichten Belege (act.