1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, das Strafmass, den Landesverweis, die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben, wobei eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).