3.5. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. -6- 3.6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurden die Verfahrensakten HA.2022.157 des Zwangsmassnahmengerichts Aargau beigezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: