3.3. Mit Verfügung vom 2. September 2024 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der Privatkläger B._____ auf eine Beteiligung als Partei im Berufungsverfahren verzichtet und ordnete im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an. 3.4. Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2024 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2024 gestellten Anträgen mit nachfolgender Ergänzung fest: 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.