8. Ziff. 9 Abs. 2 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass lediglich 10% der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Beschuldigten zurückgefordert werden können, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2. Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären.