5. Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben und stattdessen sei dem Beschuldigten das sichergestellte Depositum von € 2'150.00 nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 6. Ziff. 7 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte lediglich zur Übernahme von 10% der Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Auslagen, zu verpflichten ist. 7. Ziff. 8 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte lediglich zur Übernahem von 10% der Anklagegebühr von CHF 1'600.00 zu verpflichten sei.