2. Ziff. 2 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen sei, wobei die ausgestanden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB auf die bedingte Geldstrafe anzurechnen sei. 3. Ziff. 3 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei aufzuheben und stattdessen sei dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 4'400.00 zuzusprechen. 4. Ziff. 4 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei ersatzlos aufzuheben.