5.2. Die beschlagnahmte SD-Karte kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 6. Das sichergestellte Bargeld von CHF 1'652.64 wird gestützt auf Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten verwendet. 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'250.00 sowie den Auslagen von CHF 39.00, insgesamt CHF 2'289.00, zu bezahlen.