2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. -4- 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (vom 22. Februar 2022 bis am 14. April 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.