Nach erfolgtem Abschluss des Kaufgeschäfts verliess der Beschuldigte den Wohnort des Privatklägers. Letzterer bemerkte erst kurz darauf, dass im Briefumschlag nicht 40 100er Noten, sondern lediglich eine einzelne 100er Note und zugeschnittene Papierstücke enthalten waren. Ihm entstand dadurch ein Vermögensschaden im Umfang von CHF 3'900.00. Es war das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten, mit Hilfe des beschriebenen Täuschungsmanövers an die inserierte Herrenarmbanduhr des Privatklägers zu gelangen und sich dadurch einen ihm nicht zustehenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. -3-