Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.176 (ST.2022.178; STA.2021.3026) Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Rumänien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Betrug, Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 31. Oktober 2022 einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt: Betrug […] Begangen: Tatort: Q._____, R-Strasse Tatzeit: Montag, 26.07.2021, ca. 15.00 Uhr Privatkläger: B._____ (Zivil- und Strafkläger) Deliktsbetrag: CHF 3'900.00 Vorgehen: Der Privatkläger bot seine Seamaster OMEGA-Herrenarmbanduhr auf der Plattform "Facebook-Marketplace" zum Verkauf an. Am Morgen des 26.07.2021 meldete sich ein Interessent mit dem Benutzernamen C._____ beim Privatkläger. Sie vereinbarten gleichentags ein Treffen um 15.00 Uhr am Wohnort des Privatklägers an der R-Strasse in Q._____. Zur besagten Zeit fuhr der Beschuldigte zusammen mit einer unbekannten weiblichen Person in einem schwarzen Toyota zum Wohnort des Privatklägers. Der Beschuldigte führte einen Briefumschlag mit zugeschnittenen Papierstücken und einer einzelnen 100er Note in CHF mit sich. Die Papierstücke stammten von einem Coop Pronto Kundenmagazin, französischsprachige Ausgabe 03/2021, vom 31.05.2021. Diese schnitt der Beschuldigte zuvor selber zurecht. Dabei war ihm bewusst, dass diese später zur Täuschung einer Drittperson eingesetzt werden würden, um auf unberechtigte Weise Wertgegenstände bzw. wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. An der Haustüre zeigte der Beschuldigte dem Privatkläger einen Briefumschlag, welcher 40 neue 100er Noten in CHF beinhaltete. Als der Privatkläger daraufhin in den Keller ging, um die Herrenarmbanduhr aus dem Tresor zu holen, tauschte der Beschuldigte den Briefumschlag mit dem präparierten Briefumschlag aus. Er hatte nie die Absicht, dem Privatkläger den vereinbarten Kaufpreis von CHF 4'000.00 zu bezahlen, was für den Privatkläger jedoch nicht erkennbar war. Kurze Zeit später übergab der Privatkläger dem Beschuldigten die betreffende OMEGA Herrenarmbanduhr im Glauben, dafür den Briefumschlag mit CHF 4'000.00 zu erhalten. Im Gegenzug überliess der Beschuldigte ihm den präparierten Briefumschlag mit den zugeschnittenen Papierstücken und einer einzelnen 100er Note, welche durch das Briefumschlagsfenster ersichtlich war. Hierdurch wurde beim Privatkläger der Eindruck erweckt, dass es sich um den Briefumschlag mit den 40 neuen 100er Noten in CHF handeln würde. Nach erfolgtem Abschluss des Kaufgeschäfts verliess der Beschuldigte den Wohnort des Privatklägers. Letzterer bemerkte erst kurz darauf, dass im Briefumschlag nicht 40 100er Noten, sondern lediglich eine einzelne 100er Note und zugeschnittene Papierstücke enthalten waren. Ihm entstand dadurch ein Vermögensschaden im Umfang von CHF 3'900.00. Es war das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten, mit Hilfe des beschriebenen Täuschungsmanövers an die inserierte Herrenarmbanduhr des Privatklägers zu gelangen und sich dadurch einen ihm nicht zustehenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. -3- Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten […] Begangen: Tatort: Grenzübergang Schweiz-Italien, 6830 Chiasso Tatzeit: Montag, 21.02.2022, ca. 23:00 Uhr Der Beschuldigte reiste zur vorgenannten mit dem Auto von Italien herkommend über Chiasso in die Schweiz ein. Dabei führte er eine Mini-Kamera, eine Coffe cup camera Lawmate PV-CC10W, mit integrierter Speicherkarte und Fernübertragungsfunktion (Wi-Fi) sowie einen dazugehörigen schwarzen Kaffeebecherdeckel mit sich. Dieser war so konstruiert, dass die Mini-Kamera darin platziert werden konnte. Die Kamera war für Dritte nicht bzw. nur schwer ersichtlich. Diese technische Konstruktion war insgesamt darauf ausgerichtet, Gespräche ohne Wissen der Gesprächsteilnehmer audiovisuell aufzu- zeichnen. Die beschriebenen Gegenstände transportierte der Beschuldigte bis zum Hotel D._____ an der S-Strasse in Zürich. Der Beschuldigte kannte die oben beschriebene Beschaffenheit und den Zweck der Mini- Kamera. Er führte die ganze technische Konstruktion gezielt in die Schweiz ein und wollte von dieser in naher Zukunft auch Gebrauch machen. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter Anrechnung von 52 Tagen Untersuchungshaft. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 14. November 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 25. November 2022 and das Bezirksgericht Lenzburg. 2. 2.1. Am 4. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg statt. Dieser erkannte mit gleichentags gefälltem Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör- Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. -4- 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (vom 22. Februar 2022 bis am 14. April 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen. Auf die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 5. 5.1. Die beschlagnahmten Gegenstände (Minikamera, Coffe cup camera Lawmate PV-CC10W (inkl. Stromadapter und Kabel) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 5.2. Die beschlagnahmte SD-Karte kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevoll- mächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 6. Das sichergestellte Bargeld von CHF 1'652.64 wird gestützt auf Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten verwendet. 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'250.00 sowie den Auslagen von CHF 39.00, insgesamt CHF 2'289.00, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'600.00 zu bezahlen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Herrn RA Emanuel Suter, MLaw, die richterlich auf CHF 12'235.10 (inkl. MWSt von CHF 874.75) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 13. November 2023 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete dieser am 23. November 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. Juli 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte: 1. Ziff. 1 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. -5- 2. Ziff. 2 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen sei, wobei die ausgestanden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB auf die bedingte Geldstrafe anzurechnen sei. 3. Ziff. 3 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei aufzuheben und stattdessen sei dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 4'400.00 zuzusprechen. 4. Ziff. 4 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 6 des Urteils sei aufzuheben und stattdessen sei dem Beschuldigten das sicherge- stellte Depositum von € 2'150.00 nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 6. Ziff. 7 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Be- schuldigte lediglich zur Übernahme von 10% der Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Auslagen, zu verpflichten ist. 7. Ziff. 8 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Be- schuldigte lediglich zur Übernahem von 10% der Anklagegebühr von CHF 1'600.00 zu verpflichten sei. 8. Ziff. 9 Abs. 2 des Urteils vom 4. Oktober 2023 sei dahingehend abzuändern, dass lediglich 10% der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Beschuldigten zurückgefordert werden können, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 3.2. Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungs- weise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 2. September 2024 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der Privatkläger B._____ auf eine Beteiligung als Partei im Berufungsverfahren verzichtet und ordnete im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an. 3.4. Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2024 hielt der Be- schuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2024 gestellten Anträgen mit nachfolgender Ergänzung fest: 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. -6- 3.6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurden die Verfahrensakten HA.2022.157 des Zwangsmassnahmengerichts Aargau beigezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, das Strafmass, den Landes- verweis, die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben, wobei eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete es insbesondere aufgrund des Treffers im Rah- men der Spurendaktyloskopie (act. 257 f., 268 ff.) sowie den bei der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Februar 2022 bei ihm aufge- fundenen Utensilien (Perücke und Filzhut; act. 107 ff., 350), welche als Indiz auf die Begehung von "Rip-Deal-Betrügen" hinweisen würden, als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 26. Juli 2021, um ca. 15:00 Uhr, am Tatort befunden habe. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung betreffend die Fingerabdrücke auf dem Tathilfsmittel wertete sie demge- genüber als reine Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten vor Zwangs- massnahmengericht eingereichten Belege (act. 61 ff.) sowie Fotos samt Zeitstempel würden weiter nicht beweisen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit unmöglich in der Schweiz habe aufhalten können (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2 S. 7 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, er habe durch die einge- reichten Fotos und Dokumente aufzeigen können, dass er am 25. Juli 2021, um 16:38 Uhr in Mailand gewesen und gleichentags, um 20:40 Uhr, weiter nach Bukarest geflogen sei. Am 26. Juli 2021, um 21:45 Uhr, habe er sich in einem Restaurant in Bukarest aufgehalten und sich am 28. Juli 2021 in Rumänien gegen Covid-19 impfen lassen. Es sei somit zwar rechnerisch möglich, dass er nach seiner Ankunft in Bukarest sofort wieder in die Schweiz gereist sei, ein solches Verhalten ergäbe indes nur wenig Sinn. Es bestünden weiter keine Gründe, an den eingereichten Beweisstücken zu zweifeln. Die leichten Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die genauen Daten und Flughäfen könnten ihm dabei neun Monate nach dem Tatzeitpunkt nicht angelastet werden. Dass der Beschuldigte mit dem für die Tat verwendeten Papier in Kontakt gekommen sei, beweise darüber hinaus nicht, dass er in den Betrug involviert gewesen -7- sei. Zudem wären diesfalls weitere Abdrücke am Couvert festgestellt worden. Weiter für die Unschuld spreche der Umstand, dass sowohl der Privatkläger als auch dessen Frau den Beschuldigten bei der Foto- wahlkonfrontation nicht identifiziert hätten. Der Beschuldigte sei daher in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 4–6). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzu- klären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger) am 26. Juli 2021, um ca. 15:00 Uhr, an seinem Wohnort in Q._____ im Rahmen eines Uhrenverkaufs unter Verwendung einer List um Fr. 3'900.00 geschädigt wurde (act. 240 ff., 264 ff.). Ferner ist erstellt, dass am für die Täuschung verwendeten Tathilfsmittel (Papierschnitzel im Couvert) zweifelsfrei ein Fingerabdruck des Beschuldigten festgestellt werden konnte (act. 257 f., 269). Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in den Betrug involviert war. 2.4.2. 2.4.2.1. Der Privatkläger beschrieb den Täter im Rahmen eines Notrufes respektive gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille unmittelbar nach der Tat als männlich, zwischen 170–180 Zentimeter gross, von fester Statur mit braunen Haaren und dunklem Teint, welcher Englisch gesprochen hat (vgl. act. 240 ff.). Zu Handen der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2022 von der Polizei zu den Geschehnissen befragt, hielt der Privatkläger an der Grösse des Täters von 175–180 Zentimeter fest (act. 328 f. Ziff. 19), konnte in der -8- Fotowahlkonfrontation (act. 331 f.) den Beschuldigten indes nicht aus- machen (vgl. act. 328 Ziff. 14 f. und 18). Weiter gab er an, er habe mit dem Täter Dialekt gesprochen, wobei es sich um keinen reinen Dialekt ge- handelt habe und es ihm so vorgekommen sei, als ob der Täter Italiener sei (act. 329 Ziff. 20). Zu Handen der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2022 von der Polizei als Zeugin zur Sache befragt, führte F._____, Ehefrau des Privatklägers, aus, der Täter sei etwa 165 Zentimeter gross und ein wenig korpulent gewesen (act. 336 f. Ziff. 18), das Alter schätze sie auf maximal 50 Jahre (act. 337 Ziff. 22). Der Täter habe Englisch gesprochen und auf Nachfrage angegeben, auch der italienischen Sprache mächtig zu sein (act. 337 Ziff. 21). In der Fotowahlkonfrontation (act. 339 f.) konnte sie den Beschuldigten nicht ausmachen (act. 336 Ziff. 15). 2.4.2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann aufgrund dieser Aussagen nicht bereits abgeleitet werden, dass er als Täter nicht in Frage kommt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger vorgebrachte Körpergrösse von 170–180 Zentimeter exakt auf den Beschuldigten zutrifft (vgl. act. 281) und die Angabe der Zeugin, welche den Täter im Übrigen nur kurz gesehen habe (act. 243, 337 Ziff. 19), nicht weit von der tatsächlichen Grösse entfernt liegt. Ebenfalls schätzte sie dessen Alter korrekt ein, betrug dieses im Tatzeitpunkt doch 47 Jahre. Weiter be- schrieben sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin den Täter als von eher korpulenter Statur, was ausweislich der Akten – zumindest im Zeit- punkt der Festnahme – auf den Beschuldigten zutrifft (vgl. act. 382, 390 ff.). Betreffend die Kommunikation mit dem Täter weichen die Aussagen ab. Aufgrund der mehrsprachigen Konversation im Vorfeld des Verkaufs (vgl. act. 262) sowie der gesundheitlichen Probleme des Privatklägers (vgl. act. 243) ist indes auf seine ursprünglichen Aussagen gemäss der Notfallmeldung sowie am Tattag abzustellen, wonach der Täter Englisch sprach, was ebenfalls vom Beschuldigten als dessen Verhandlungs- sprache angegeben wird (act. 9 Ziff. 3). Es trifft zu, dass sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin nicht in der Lage waren, den Beschuldigten in der Fotowahlkonfrontation zu identi- fizieren. Allerdings ist dies in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: So habe der Täter eine Hygienemaske getragen (act. 240, 243), womit ein wesent- licher Teil seines Gesichts ohnehin nicht erkennbar war. Weiter fanden die Fotowahlkonfrontationen mehr als neun Monate nach der Tat statt (act. 325, 333), womit auch keine zweifelsfreie Identifizierung basierend auf der zum Tatzeitpunkt nicht abgedeckten Gesichtspartien erwartet werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl der Privatkläger (act. 328 Ziff. 15 und 18) als auch die Zeugin (act. 336 Ziff. 15) die Haare des Täters als Erkennungsmerkmal hervorhoben und der Privatkläger in -9- der Fotowahlkonfrontation seine Entscheidung aufgrund der Haare fest- machte (vgl. act. 328 Ziff. 18). Der Beschuldigte ist gemäss seinem Reisepass (ausgestellt am 5. Mai 2021; act. 281) sowie dem anlässlich seiner Festnahme am 22. Februar 2022 erstellten Lichtbild (act. 382) glatzköpfig, führte indes eine Perücke mit braunem Haar mit sich (vgl. 350, 361 f., 390 ff.), über deren Verwendung er sich nicht äussern wollte (vgl. act. 301 Ziff. 80). Nachdem beim mehrfach wegen Betrug vorbestraften Beschuldigten (vgl. act. 2 ff.), welcher im Übrigen über zahlreiche Alias verfügt (act. 246), auch anlässlich seiner Festnahme in der Schweiz am 22. Februar 2022 weitere Utensilien aufgefunden wurden, welche zur Begehung betrügerischer Handlungen verwendet werden (vgl. act. 107 ff., 350), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe zwecks Verschleierung seiner Identität auch anlässlich der Tatbegehung am 26. Juli 2021 eine Perücke mit braunem Haar ge- tragen, womit es unwesentlich sei, dass der Privatkläger sowie die Zeugin den Beschuldigten in der Fotowahlkonfrontation nicht erkannten. 2.4.3. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten zeigt sich Folgendes: Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Februar 2022 von der Staatsan- waltschaft mit dem Tatvorwurf konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob er sich am 26. Juli 2021 in der Schweiz aufgehalten habe (act. 36 Ziff. 17). Vielleicht sei er im Land gewesen und mit jemandem mit dem Auto etwas kaufen gegangen, er wisse jedoch nicht wo (act. 37 Ziff. 35). Betreffend den gefundenen übereinstimmenden Fingerabdruck brachte der Beschuldigte vor, einmal an einem Bahnhof in Zürich im Auftrag eines Bekannten – welchen er ebenfalls an jenem Bahnhof kennengelernt habe und nur dessen Namen kenne – Couverts sowie eine Zeitung gekauft zu haben (act. 36 Ziff. 19–21). Wann das genau gewesen sei, könne er indes nicht mehr sagen (act. 36 Ziff. 22). Zuhanden der Staatsanwaltschaft am 17. März 2022 von der Polizei befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich habe erinnern können, dass er zwischen dem 22. und 26. Juli [2021] von Bergamo nach Rumänien geflogen sei, wo er am 26. oder 27. Juli 2021 in einem Spital in Bukarest gegen Covid-19 geimpft worden sei (act. 295 Ziff. 16). Er wisse nicht mehr, was er am 26. Juli 2021 gemacht habe, sicher sei er in Rumänien mit seiner Freundin unterwegs gewesen (act. 308 Ziff. 136). Betreffend den Fingerabdruck hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er sich zu dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten, aber einmal eine Zeitung gekauft "oder vielleicht" einmal eine solche in einem Auto in der Hand gehabt oder an einer Tankstelle gelesen habe (act. 301 Ziff. 73). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Aargau am 7. April 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er nicht wisse, wie sein - 10 - Fingerabdruck auf den Zeitungsteil gelangt sei. Weiter habe er sich in der Zwischenzeit erinnern können, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe und entsprechende Belege dafür erhältlich gemacht. So sei er am Abend des 25. Juli 2021, um 20:40 Uhr, von Milano nach Bukarest geflogen und um ca. 01:00 Uhr bei sich zu Hause angekommen. Am 26. Juli 2021 habe er bis ca. 12:00 Uhr geschlafen und den Nachmittag zusammen mit seiner Partnerin bei seinem Bruder verbracht. Anschliessend habe er mit Freunden ein Restaurant besucht (Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 3 ff.). Zuhanden der Staatsanwaltschaft am 13. April 2022 von der Polizei erneut zu den Vorwürfen befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Abend des 25. Juli [2021] mit zwei Freunden von Milano-Linate nach Rumänien geflogen sei (act. 314 f. Ziff. 18 f. und 23). Er habe den Flug- hafen mit demjenigen von Bergamo, welchen er bereits mehrfach benutzt habe, verwechselt (act. 314 Ziff. 18). Den Tag habe er mit den beiden weiteren Personen in Milano verbracht (act. 319 Ziff. 64). Betreffend die Impfung gegen Covid-19 führte der Beschuldigte nunmehr aus, dass er diese im Corona-Impfzentrum, einem Schulgebäude in Vidra, in der Nähe von Bukarest, erhalten habe (act. 319 Ziff. 35). Rumänien habe er an- schliessend erst wieder am 3. oder 4. August [2021] verlassen (act. 319 Ziff. 67). Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest. 2.4.4. Einhergehend mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten betreffend den Fingerabdruck am Papierschnitzel um eine reine Schutzbehauptung handeln dürfte. So bestreitet der Beschuldigte vehement, sich im Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, bringt aber sogleich zahlreiche verschiedene (Eventual-)Begründungen vor, wieso er mit dem Tathilfsmittel in Kontakt gekommen sein soll. Insbesondere nicht nachvollziehbar sind dies- bezüglich die zunächst im Rahmen der ersten Einvernahme vorgebrachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach dieser das für den Betrug verwendete französischsprachige Coop Pronto Kundenmagazin Ausgabe 03/2021 (vgl. act. 265, 271 ff.) zusammen mit Couverts an einem Zürcher Bahnhof gekauft haben soll. Diese Magazine liegen kostenfrei in Coop Pronto Filialen auf, sie können nicht erworben werden, geschweige denn in französischer Sprache in Zürich. Dies musste offenbar auch dem Beschuldigten bewusst geworden sein, führte er doch anlässlich der nächsten Einvernahme aus, dass er allenfalls im Auto oder an einer Tankstelle – und somit dort, wo Coop Pronto Filialen typischerweise ange- siedelt sind – in Kontakt gekommen sein könnte. Es ist somit offenkundig, dass es sich dabei lediglich um einen Versuch des Beschuldigten, bei den Strafbehörden pauschal Zweifel an seiner Tatbeteiligung zu sähen, und nicht eine plausible Erklärung für den nachgewiesenen Fingerabdruck handelt. - 11 - Weiter bringt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren erneut vor, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Rumänien aufgehalten, was er durch zahlreiche Dokumente sowie Fotos belegen könne. Einhergehend mit dem Vorbringen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass ihm – wie auch bereits dem Privatkläger sowie der Zeugin (vgl. E. 2.4.2.2) – knapp acht Monate nach dem Tatzeitpunkt nicht vorgehalten werden kann, sich nicht mehr an das exakte Datum seiner Impfung gegen Covid-19 zu erinnern (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.2). Für die Sachverhaltserstellung ist dies aber ohnehin nicht erheblich, erfolgte die Impfung ausweislich der vorliegenden Belege erst am 28. Juli 2021 (vgl. act. 63 f.) und somit weit nach dem Tatzeitpunkt. Weiter bestätigen die vom Beschuldigten im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens ins Recht gelegte Flugreservation (act. 61 f.) sowie die Buchungsbestätigung (Akten HA.2022.157, Replik Beilage 4) zwar durchaus, dass er – respektive eine Drittperson (vgl. act. 315 Ziff. 25) – eine Beförderung von Mailand nach Bukarest für den 25. Juli 2021 erworben hat, dass der Beschuldigte den Flug aber auch effektiv in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten indes nicht. Der Umstand, dass in der Buchungsübersicht Sitzplätze aufgeführt sind, ist dabei unerheblich, werden diese – sofern sie nicht ohnehin im Buchungsvorgang ausgewählt wurden – spätestens beim Check-in und nicht erst beim Einsteigen zugeteilt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2022 zunächst ausdrücklich von Bergamo als Abflugort sprach, mit dem Haftentlassungs- gesuch vom 25. März 2022 (act. 57 ff.) jedoch eine Buchungsbestätigung für einen Flug ab Mailand-Linate (LIN; act. 61 f.) einreichte. Der Flughafen Bergamo (BGY) bezeichnet sich selbst zwar durchaus als "Milan Bergamo Airport", befindet sich aber rund 40 Kilometer vom Flughafen Mailand- Linate (LIN) und knapp 45 Kilometer vom Stadtzentrum von Mailand entfernt. Zudem ist der Flughafen Mailand-Linate (LIN) über eine kurze Taxifahrt respektive die U-Bahn einfach zu erreichen, während der Flughafen Bergamo (BGY) nicht direkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an Mailand angebunden ist und ein privater Transport mit einer mindestens einstündigen Überlandfahrt einhergeht. Für das Obergericht ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – sofern er den Flug ab dem Flug- hafen Mailand-Linate (LIN) tatsächlich wie gebucht wahrgenommen hat – nur acht Monate später den korrekten Abflughafen nicht benennen konnte. Vielmehr ist naheliegend, dass er die Flugreise gar nicht angetreten hat und sich aus diesem Grund nicht erinnern konnte. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten mangels Nachweises des Gegenteils davon ausgegangen wird, dass er den vorgenannten Flug tatsächlich antrat und somit am 25. Juli 2021 kurz vor Mitternacht (Ortszeit) in Bukarest eintraf, so schliesst dieser Umstand seine Täterschaft nicht aus. Zunächst ist auffällig, dass der Beschuldigte am 17. März 2022 be- treffend seinen Verbleib am 26. Juli 2021 vorerst nur vage ausführte, er sei mit seiner Freundin "vielleicht spazieren oder zu Hause" gewesen (act. 308 - 12 - Ziff. 136). Anlässlich der nächsten Einvernahme am 7. April 2022 wusste er plötzlich äusserst detailliert über den genauen Zeitablauf, die anwesenden Personen sowie das Tagesprogramm am 26. Juli 2021 Bescheid (vgl. Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 3), obwohl der Beschuldigte bereits zuvor den ungefähren Zeitraum nennen konnte und somit mit der erhältlich gemachten Buchungsbestätigung lediglich das genaue Flugdatum erfahren hatte. Dies lässt sich auch nicht mit allfälligen über die Verteidigung erfolgten Abklärungen (vgl. act. 308 Ziff. 136; Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4) begründen, führte der Beschuldigte auch erstmals nur ihm bekannte Begebenheiten, wie der Umstand, dass er bis 03:00 Uhr nicht einschlafen konnte (Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4), äusserst detailliert aus. Diese Äusserungen sind entsprechend unglaubhaft und als reine Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, am 26. Juli 2021 wieder in die Schweiz zu reisen. Direktflüge ab Bukarest in die Schweiz oder das grenznahe Ausland dauern weniger als drei Stunden und werden von zahlreichen Fluggesellschaften täglich angeboten. Der Einwand des Beschuldigten, wonach ein solches Verhalten keinen Sinn ergeben würde (Berufungsbegründung, S. 4), ver- fängt nicht, wurde doch nur schon beim Privatkläger Deliktsgut im Wert von Fr. 4'000.00 (act. 242) erbeutet, womit eine solche Kurzreise in die Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar ist. Gleichermassen wäre es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich – und wäre es aus dem vorgenannten Grund auch nicht weiter abwegig – gewesen, unmittelbar nach der Tat wieder nach Rumänien zu reisen, um gleichentags, um 21:45 Uhr (Ortszeit), ein von ihm nicht näher be- zeichnetes Restaurant in Bukarest (vgl. Akten HA.2022.157, Plädoyer vom 7. April 2022, Beilage 2; Berufungsbegründung, S. 4) zu besuchen. Darüber hinaus ist einhergehend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das eingereichte Lichtbild respektive der entsprechende Screenshot mit Orts- und Datumsangabe ohnehin nicht als Nachweis für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten herangezogen werden kann. Dies nicht nur, weil – wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt – die Systemzeit auf einem allfälligen Empfangsgerät geändert werden kann, sondern vielmehr die mit dem Foto verbundenen Metadaten (EXIF-Dateien) ohne weiteres angepasst werden können, je nach Gerät bereits ohne zusätzliche Hilfs- mittel auf dem Mobiltelefon selbst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Herkunft des Lichtbildes nicht kennt (vgl. Akten HA.2022.157, Protokoll vom 7. April 2022, S. 4) und somit gar nicht wissen kann, ob die mit dem Foto verbundenen Dateien den effektiven Begebenheiten zum Aufnahmezeitpunkt entsprechen. - 13 - 2.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Fingerabdruck des Beschul- digten am Tathilfsmittel festgestellt wurde, was für die Täterschaft dieses spricht. Vom Beschuldigten konnte keine andere plausible Erklärung dafür vorgebracht werden und eine andere Erklärung ist für das Obergericht ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der vom Privatkläger sowie der Zeugin beschriebenen Merkmale des Täters ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur in einer untergeordneten Form am Delikt vom 26. Juli 2021 zum Nachteil des Privatklägers beteiligt war, sondern die Übergabe der Uhr unter Austausch des Couverts mit dem zur Tilgung des Kaufpreises vorgesehenen Bargeldes als (Haupt-)Täter vollzog. Die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Dokumente sowie Fotos und dessen (nicht glaubhaften) Aussagen vermögen daran nichts zu ändern. Das Ober- gericht hat daher aufgrund des Dargelegten keine Zweifel, dass es sich so verhalten hat, wie angeklagt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) dargelegt und aufgezeigt, dass vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (vorinstanz- liches Urteil E. 3.1.3 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation seiner bestrittenen Tat, womit in dieser Hinsicht auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft von 52 Tagen. Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung einzig zur Strafzu- messung betreffend den von ihm nicht angefochtenen Schuldpunkt des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör- Ton- und Bildaufnahme- geräten. Er macht diesbezüglich geltend, er sei zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen. Unter Berücksich- tigung der Untersuchungshaft von 52 Tagen sei die Strafe bereits abge- golten und folglich für die 22 Tage Überhaft eine Haftentschädigung auszu- richten (Berufungsbegründung, S. 7). - 14 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheits- strafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Sowohl der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch das Inverkehr- bringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sehen als Strafen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.3.2. Vorliegend kommt für sämtliche Delikte nur eine Freiheitsstrafe infrage. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig wegen Betrugs, Dieb- stahl, Geldfälschung, einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte in Rumänien, Tschechien, dem Vereinigten Königreich sowie Frankreich vorbestraft und dabei auch in den letzten Jahren mehrfach zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. act. 3 ff.; Akten HA.2022.157, Pro- tokoll vom 7. April 2022, S. 4 f.). Der Beschuldigte liess sich von diesen Schuldsprüchen nicht beeindrucken. Nicht einmal die zahlreichen, teilweise langjährigen Freiheitsstrafen konnten ihn von weiteren Straftaten abhalten, sondern er delinquierte unbeirrt in verschiedensten europäischen Ländern weiter. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Frei- - 15 - heitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3; 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 4.4. Im Übrigen begründet der Beschuldigte die von ihm beantragte Reduktion der Strafe auf bedingte 30 Tagessätze Geldstrafe einzig mit dem ge- forderten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies verfängt, wie vorangehend dargelegt (E. 2), jedoch nicht. Weitere Rügen werden nicht vorgetragen. Vielmehr orientiert sich der Beschuldigte bei dem im Schuldspruch unbestrittenen Delikt des Inverkehr- bringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB an der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Asperation. Betreffend die Dauer der Freiheitsstrafe kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4 S. 12 ff.) verwiesen werden, berücksichtigen diese doch die massgeblichen Umstände und erscheint die Strafzumessung angemessen. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vor- belastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). 4.5.2. Wie bereits dargelegt (E. 4.3.2 vorangehend), ist der Beschuldigte bereits mehrfach sowie teilweise einschlägig hinsichtlich verschiedenster Straftat- bestände vorbestraft. Sein Verhalten weist darauf hin, dass er sich selbst von spürbaren Strafen nicht beeindrucken lässt und entsprechend anzu- nehmen ist, dass er bei einem bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auch weiterhin straffällig werden wird. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seit der Einfuhr der verbotenen Kamera – zumindest in der Schweiz – nicht mehr straffällig wurde (Berufungsbegründung, S. 7), kann er nichts zu - 16 - seinen Gunsten ableiten, befindet sich sein Lebensmittelpunkt doch ohnehin nicht in der Schweiz (vgl. act. 39 Ziff. 3, 316 Ziff. 33 f.; vgl. auch E. 5.4.2 nachgehend). Andere Umstände, die sich verändert haben und damit begründen könnten, dass dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, liegen nicht vor. Auch das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine unbedingte Strafe notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheits- strafe ist daher unbedingt auszusprechen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten zu verurteilen. 4.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (vom 22. Februar 2022 bis am 14. April 2022) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 3 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte verlangt, ausgehend von einer Verurteilung wegen des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör- Ton- und Bildaufnahme- geräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, einen Verzicht auf die nicht obligatorische Landesverweisung (Berufungsbegründung, S. 7). 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten respektive sein Ver- teidiger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hinge- wiesen wurde, dass das Gericht im Fall einer Verurteilung die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in Erwägung zieht (act. 488). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 5.3. Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obliga- torische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 - 17 - und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesver- weisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, mithin eines Verbrechens und eines Vergehens, womit ein Anwendungsfall der nicht obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB vorliegt. 5.4.2. Der Beschuldigte delinquiert seit Jahren im europäischen Ausland und, wie nun dieses Urteil zeigt, auch mehrfach in der Schweiz. Er hat immer wieder Vermögensdelikte begangen. Zwecks des Betrugs zum Nachteil des Privatklägers reiste er eigens in die Schweiz (vgl. E. 2.4.4 hiervor) und auch sein letzter Aufenthalt im Land, welcher zu seiner Festnahme am 22. Februar 2022 führte, dürfte aufgrund der bei ihm aufgefundenen Effekten (Perücke, Klebeband, Ledger, als Kaffeedeckel getarntes Bild- und Tonaufnahmegerät; act. 107 ff., 348 ff.) einzig der Begehung weitere Vermögensdelikte gedient haben. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentlichen "Kriminaltouristen" handelt, welcher mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber der (Schweizer) Rechts- ordnung sowie fremder Rechtsgüter agiert und daher gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung ohnehin auszuweisen ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1213/2021 vom 7. November 2022 E. 5.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Nachdem ihn auch langjährige Freiheitsstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhielten, bestehen weiter erhebliche Bedenken an seiner - 18 - Legalprognose. Insgesamt ist daher von einem überaus hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Der heute 50-jährige Beschuldigte lebt in Rumänien und teilweise Spanien (act. 39 Ziff. 3, 316 Ziff. 33 f.). Er ist in Rumänien aufgewachsen (act. 38 Ziff. 1), hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung absolviert (act. 10 Ziff. 6). Zuletzt arbeitete er in Rumänien als Kellner im Familienbetrieb seines Bruders (act. 39 Ziff. 9, 296 Ziff. 22–25) und handelte zudem mit Motorfahrzeugen (act. 39 Ziff. 10). Seine Familie lebt in Bukarest, weiter hat er Kontakt zu Bekannten in Italien (act. 38 f. Ziff. 2 und 4 f.). Seine Partnerin, I._____ (act. 295 Ziff. 18), verfügt über die italienische Staatsbürgerschaft und ist in Rom gemeldet (vgl. act. 247). Zwar pflegt der Beschuldigte darüber hinaus auch Kontakt zu in der Schweiz wohnhaften Personen (vgl. act. 39 Ziff. 6), von einer eigentlichen Verwurzelung oder nahen Beziehung zur Schweiz kann hingegen nicht die Rede sein, entsprechend gering ist sein Interesse am Verbleib respektive an der Wiedereinreise in die Schweiz einzustufen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt unter diesen Umständen zweifellos nicht vor. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib respektive der Rückkehr in der Schweiz bei weitem, zumal es ihm offensteht, den Kontakt zu seinen Bekannten in der Schweiz mittels modernerer Kommuni- kationsmittel aufrechtzuerhalten. Die Verhängung einer nicht obligato- rischen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig sowie rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. 5.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Rumänien unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob der Beschuldigte sich als "Kriminaltourist" überhaupt auf das FZA berufen kann. Darüber hinaus hat er sich in der Schweiz unter anderem des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und dadurch ein wichtiges Rechtsgut, nämliche jenes des Vermögens verletzt. Gleiches gilt für die vielen Vorstrafen, weswegen er bereits mehrfach, teilweise mit erheblichen Freiheitsstrafen, für die Begehung von Ver- mögensdelikten verurteilt wurde. Entsprechend hoch erscheint auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, nachdem der seit Jahren einschlägig delinquierende Beschuldigte sich offensichtlich völlig unbelehr- bar zeigt. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. - 19 - 5.6. Die nicht obligatorische Landesverweisung dauert zwischen 3 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 5.7. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]; SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht, 1/2019, S. 8 Ziff. 2.1 lit. b). 6. 6.1. Die Vorinstanz verfügte die Verwendung des beim Beschuldigten sicherge- stellten Bargelds in der Höhe von EUR 1'650.00 respektive Fr. 1'652.64 zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten. Sie stellte dabei auf die abschliessend von der Kantonspolizei Aargau bezifferte Höhe des Depo- situms ab (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 19 f.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei festzustellen, dass bei ihm Vermögenswerte in der Höhe von EUR 2'150.00 sichergestellt worden seien, was die Kantonspolizei Zürich klar und deutlich dokumentiert habe. Weiter sei ihm dieses Depositum nach Rechtskraft herauszugeben (Beru- fungsbegründung, S. 7 f.). 6.2. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte. Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf (Art. 266 Abs. 1 und 2 StPO). Dieses Verzeichnis dient den Berechtigten als auch den Strafbehörden, um eine Überprüfbarkeit der Vollständigkeit zu gewähr- leisten (STEFAN HEIMGARTNER, in: Schulthess-Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 266 StPO) oder mit anderen Worten ausgedrückt, es soll damit dem Inhaber Beweis und Gewissheit dafür schaffen, was sich aufgrund der Beschlagnahme nicht mehr bei ihm, sondern im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörde befindet (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 266 StPO). - 20 - 6.3. Dass beim Beschuldigten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen beschlagnahmt wurden, ist aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ohne bekanntes Vermögen in der Schweiz (vgl. E. 5.4.2 vorangehend) nicht zu beanstanden. Bestritten wird hingegen die Höhe der eingezogenen Gelder, wobei sich aus den Akten Folgendes ergibt: Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 22. Februar 2022 wurde gemäss der Sicherstellungsliste vom 22. Februar 2022 (act. 107 ff.) sowie dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Februar 2022 (act. 348 ff.) Bargeld in der Höhe von EUR 2'150.00 (43 Noten à EUR 50.00) sicher- gestellt, welches sich im Portemonnaie des Beschuldigten befand (act. 110, 120, 350). Das Bargeld wurde gleichentags nach der Zählung in einem mehrfach zugeklebten Spurensicherungssack an die Aargauer Behörden überführt (act. 120 f.), welche am Folgetag den Plastiksack öffneten und feststellten, dass darin insgesamt EUR 1'650.00 (33 Noten à EUR 50.00) enthalten waren (act. 117 f.). Der zuständige Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich führte, auf die Differenz hingewiesen, aus, dass er sich wohl verzählt haben musste (vgl. act. 121). Für das Obergericht besteht grundsätzlich kein Anlass, an den Aus- führungen der beteiligten Polizeibeamten, gemäss welchen ein Fehler unterlaufen ist, zu zweifeln, auch wenn ein "Verzählen" um zehn Noten nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr erscheint eine falsche Systemeingabe naheliegend. Allerdings ist einhergehend mit dem Beschuldigten fest- zuhalten, dass die Kantonspolizei Zürich die Beschlagnahme von insge- samt EUR 2'150.00 eindeutig mit der Sicherstellungsliste vom 22. Februar 2022 dokumentiert hat. Nachdem auch das im Recht liegende Lichtbild des beim Beschuldigten vorgefundenen Portemonnaies (act. 388) keine Rück- schlüsse auf die Anzahl der sich darin befindenden Geldscheine zulässt und ausweislich der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich EUR 500.00 abhandengekommen sind, ist zu Gunsten des Beschuldigten auf sichergestellte Vermögenswerte im Umfang von insge- samt EUR 2'150.00 zu schliessen. Diese sind bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.0016 pro Euro (vgl. act. 122) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 2'153.44 zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- - 21 - geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als der Umfang der sichergestellten und ohnehin zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwendenden Vermögenswerte leicht erhöht wird (vgl. E. 6 hiervor). Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorinstanz- liche Entscheid wird damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 11. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 6.98 Stunden bzw. von Fr. 1'688.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 8.2. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änder- ung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtet werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuld- sprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 3'889.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'235.10 (inkl. MwSt.) ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 22 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör,- Ton- und Bildauf- nahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (vom 22. Februar 2022 bis am 14. April 2022) wird dem Beschuldigten an die Strafe ange- rechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die beschlagnahmten Gegenstände (Minikamera, Coffe cup camera Lawmate PV-CC10W (inkl. Stromadapter und Kabel) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 4.2. Die beschlagnahmte SD-Karte kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des - 23 - Urteils beim Bezirksgericht Lenzburg abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 5. Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 2'153.44 wird gestützt auf Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten verwendet. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'889.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'235.10 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'636.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'688.45 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. Zustellung an: […] - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hüsler