7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'306.10 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'904.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'928.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'276.30 auszurichten.