6.3. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'375.00 auszurichten. - 17 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 2'550.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.