zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Umfang von insgesamt 90 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. - 16 -