Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung im Umfang von 2/5 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'306.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. 6. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt und keine Freisprüche erfolgen, bedarf es keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung.