Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD; § 15 - 14 - GebührD) zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 6'375.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung.