Zwar ist ein neues Strafverfahren hinsichtlich weiterer Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seit dem 20. Juni 2024 hängig, nachdem dieses noch nicht abgeschlossen ist, kann daraus infolge der Unschuldsvermutung jedoch kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten ist anders als im ersten Urteil von einer Landesverweisung abzusehen.