Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfallgefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er war im Tatzeitpunkt zwar bereits mit einer rechtskräftigen hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einschlägigen Vorstrafe im Strafregister verzeichnet (Geldstrafe von 60 Tagessätzen), jedoch wurde auch diese Strafe bedingt ausgesprochen und stammt sie aus dem Jahr 2014. Seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehungen, die diverse Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg umfassen, hat sich der Beschuldigte denn auch wohl verhalten.