Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen - 13 -